§ 18 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Archivierung unter Aufsicht
§ 18 Registratur- und Archivierungsverordnung · Archivierung unter Aufsicht
1. Das Staatsarchiv prüft, ob die Voraussetzungen von § 6 Abs. 4 des Archivgesetzes erfüllt sind, und entscheidet, ob staatliches Archivgut bei einer anderen Stelle als beim Staatsarchiv verwahrt werden kann.
2. Voraussetzung für die Archivierung bei einer anderen Stelle ist insbesondere, dass durch technische und organisatorische Massnahmen der Rückgriff auf Personendaten nach § 12 Abs. 3 des Archivgesetzes ausgeschlossen bleibt.
3. Wird staatliches Archivgut bei einer anderen Stelle als beim Staatsarchiv verwahrt, so bleiben dem Staatsarchiv insbesondere folgende Entscheide vorbehalten
a) Benützung von Archivgut vor Ablauf der Schutzfristen nach § 10 Abs. 5 und 6 des Archivgesetzes,
b) Benützung durch öffentliche Organe nach § 12 Abs. 3 des Archivgesetzes,
c) Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Personen.
4. Das Staatsarchiv erhält in Kopie sämtliche Ordnungsübersichten und Findmittel des Archivguts, das bei einer anderen Stelle verwahrt wird.