153.610
CH-BS
§ 17 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Aufbewahrung im Auftrag
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Schaffung, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen
§ 17 Registratur- und Archivierungsverordnung · Aufbewahrung im Auftrag
1. Falls das Staatsarchiv nach Archivgesetz § 5 Abs. 6 Unterlagen übernimmt, welche das verantwortliche Organ noch zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, trifft es mit ihm eine schriftliche Vereinbarung. Darin werden insbesondere festgelegt
a) die Modalitäten der Benützung,
b) die Belastung der Kosten,
c) der Zeitpunkt der definitiven Bewertung, das heisst der Anbietung nach § 7 Abs. 1 des Archivgesetzes.