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153.610 CH-BS

§ 16 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Beratung durch das Staatsarchiv

Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Schaffung, Verwaltung und Aufbewahrung von Unterlagen
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§ 16 Registratur- und Archivierungsverordnung · Beratung durch das Staatsarchiv

1. Das Staatsarchiv trägt in seiner Beratungsfunktion der öffentlichen Organe im Sinne von § 5 Abs. 4 des Archivgesetzes dazu bei, dass

a) Unterlagen unabhängig vom Informationsträger im Rahmen einer rechtmässigen, sicheren und effizienten Aktenführung für die Zwecke des Informationsaustausches, der Aufbewahrung, der Nutzung und der Archivierung verwaltet werden können,

b) die Behandlung von Unterlagen vom Zeitpunkt ihrer Entstehung bis zu ihrer endgültigen Archivierung im Staatsarchiv nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt,

c) die Personen, welche für die Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen verantwortlich sind, weitergebildet werden.

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