153.610
CH-BS
§ 12 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Elektronische Systeme und digitale Unterlagen
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Begriffe
§ 12 Registratur- und Archivierungsverordnung · Elektronische Systeme und digitale Unterlagen
1. Unterlagen aus elektronischen Systemen sind
a) Unterlagen, welche als Zwischen-, Neben- oder Endprodukte elektronischer Verarbeitungsprozesse erzeugt werden und in digitaler oder analoger Form vorliegen können;
b) Unterlagen, die ausschliesslich in digitaler Form zugänglich und nur mittels elektronischer Hilfsmittel lesbar sind (digitale Unterlagen).