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153.610 CH-BS

§ 12 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Elektronische Systeme und digitale Unterlagen

Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Begriffe
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§ 12 Registratur- und Archivierungsverordnung · Elektronische Systeme und digitale Unterlagen

1. Unterlagen aus elektronischen Systemen sind

a) Unterlagen, welche als Zwischen-, Neben- oder Endprodukte elektronischer Verarbeitungsprozesse erzeugt werden und in digitaler oder analoger Form vorliegen können;

b) Unterlagen, die ausschliesslich in digitaler Form zugänglich und nur mittels elektronischer Hilfsmittel lesbar sind (digitale Unterlagen).

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