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153.610 CH-BS

§ 11 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Hilfsmittel

Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Begriffe
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§ 11 Registratur- und Archivierungsverordnung · Hilfsmittel

1. Als Hilfsmittel, die zum Verständnis und zur Benützung von Unterlagen notwendig sind, gelten Findmittel im herkömmlichen Sinn sowie Metadaten in elektronischen Systemen.

a) Findmittel im herkömmlichen Sinn sind insbesondere Verzeichnisse, Register, Karteien, Listen, Ordnungsübersichten und Registraturpläne.

b) Metadaten in elektronischen Systemen beinhalten die Zusatzinformationen über

- die Struktur (Gliederung, Layout, Format usw.),

- den Verarbeitungskontext (Personen, beteiligte Stellen, Ausgabegeräte, Transaktionen usw.),

- den Inhalt primärer Daten, ohne welche diese nicht verstanden, gelesen und verarbeitet werden können.

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