Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.610 CH-BS

§ 10 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Informationsträger

Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Begriffe
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§ 10 Registratur- und Archivierungsverordnung · Informationsträger

1. Informationsträger sind alle Materialien, welche für die Speicherung oder Wiedergabe von Daten in analoger und digitaler Form Verwendung finden.

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