153.610
CH-BS
§ 10 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Informationsträger
Unterlagen bei den öffentlichen Organen - Begriffe
§ 10 Registratur- und Archivierungsverordnung · Informationsträger
1. Informationsträger sind alle Materialien, welche für die Speicherung oder Wiedergabe von Daten in analoger und digitaler Form Verwendung finden.