Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.610 CH-BS

§ 1 Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Organisation

Allgemeines - Organisation[[1]](#titletitle_text_fn_193555_2_1_c)
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§ 1 Registratur- und Archivierungsverordnung · Organisation

1. Das Staatsarchiv wird von der Staatsarchivarin oder vom Staatsarchivar geleitet und untersteht dem Präsidialdepartement.

Verordnung über die Registraturen und das Archivieren - Organisation § 2 Registratur- und Archivierungsverordnung →

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