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§ 8 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Registraturen

Kantonales Archivwesen - Anbietungspflicht und Registraturen
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§ 8 Archivgesetz · Registraturen

1. Das Staatsarchiv hat zu den Registraturen sowie zu den Sammlungen von Daten und Unterlagen der öffentlichen Organe soweit freien Zugang, als dies zur sachgerechten und rationellen Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

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