§ 7 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Anbietungspflicht
§ 7 Archivgesetz · Anbietungspflicht
1. Die öffentlichen Organe sind verpflichtet, die Unterlagen, welche sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigen, auszusondern und periodisch dem Staatsarchiv zur Übernahme anzubieten.
2. Anzubieten sind auch diejenigen Unterlagen, die
a) schutzwürdige Personendaten enthalten,
b) einer besonderen Geheimhaltungspflicht unterstehen.
2bis Nicht anzubieten sind Unterlagen von Mitarbeitergesprächen und Unterlagen zu solchen Stellenbewerbungen, die nicht in ein Anstellungsverhältnis führten.
2ter Vorbehalten bleibt die Anbietung von Unterlagen von Mitarbeitergesprächen mit dem Einverständnis der betroffenen mitarbeitenden Person.
3. Durch Vereinbarung zwischen dem anbietenden öffentlichen Organ und dem Staatsarchiv kann
a) Art und Umfang der anzubietenden Unterlagen im Voraus festgelegt werden,
b) auf die Anbietung von Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung verzichtet werden.
4. Die Anbietungspflicht einer Person bleibt auch nach Beendigung ihres Amtes oder öffentlichen Auftrages bestehen und geht nach dem Tod der pflichtigen Person auf die Erben über.