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§ 6 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Sicherung des Archivgutes

Kantonales Archivwesen - Tätigkeit des Staatsarchivs
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§ 6 Archivgesetz · Sicherung des Archivgutes

1. Staatliches Archivgut wird im Staatsarchiv verwahrt.

2. Das Staatsarchiv sichert die dauerhafte Erhaltung sowie Benützbarkeit des Archivgutes und schützt es vor unbefugter Benützung oder Vernichtung.

3. Unterlagen und Dokumentationsmaterialien, welche das Staatsarchiv in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Abs. 1 und 2 verwahrt, sind unveräusserlich.

4. Staatliches Archivgut kann aufgrund einer Vereinbarung ausnahmsweise bei einer anderen Stelle verwahrt werden, wenn die dauerhafte Erhaltung, die Benützbarkeit und der Schutz vor unbefugter Benützung im Sinne dieses Gesetzes gewährleistet sind. Die Archivierung steht unter der Aufsicht des Staatsarchivs.

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