§ 5 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Aufgaben
§ 5 Archivgesetz · Aufgaben
1. Das Staatsarchiv hat die Aufgabe,
a) die Unterlagen der öffentlichen Organe des Kantons Basel-Stadt zu erfassen und über deren Archivwürdigkeit zu entscheiden;
b) die archivwürdigen Unterlagen
1. zu übernehmen, zu verwahren, zu ergänzen, zu erhalten und instandzusetzen,
2. zu erschliessen und für die Benützung bereitzustellen;
c) sich an der Erforschung und der Veröffentlichung staatlichen Archivgutes zu beteiligen.
2. Das Staatsarchiv übernimmt, verwahrt und erschliesst, soweit daran ein öffentliches Interesse besteht,
a) Unterlagen anderer, insbesondere privater Herkunft;
b) Dokumentationsmaterialien, welche der Ergänzung des übrigen Archivgutes dienen.
3. Das Staatsarchiv beteiligt sich am Sichern, Erschliessen und Benützbarmachen archivwürdiger Unterlagen interkantonaler Institutionen, an denen der Kanton beteiligt ist.
4. Das Staatsarchiv berät die öffentlichen Organe bei der Sicherung, Verwaltung und Ablieferung ihrer Unterlagen; es erlässt dazu Weisungen.
5. Das Staatsarchiv berät die Gemeinden in Archivfragen.
6. Das Staatsarchiv kann im Einvernehmen mit dem anbietenden öffentlichen Organ auch Unterlagen übernehmen, für die noch keine Anbietungspflicht besteht und über deren Archivwürdigkeit noch nicht entschieden worden ist. Bis zu diesem Entscheid bleibt das anbietende öffentliche Organ verantwortlich im Sinn von § 6 des Informations- und Datenschutzgesetzes.