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§ 2 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Archivgesetz · Geltungsbereich

1. Das Gesetz regelt die archivischen Belange

a) des Kantons,

b) der Gemeinden,

c) * öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten des Kantons und der Gemeinden, die eine öffentliche Aufgabe erfüllen, sowie Privater, soweit ihnen von Kanton und Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen ist, falls sie Personendaten bearbeiten und dabei dem Informations- und Datenschutzgesetz unterstellt sind.

2. Der Regierungsrat und die Gemeinden können die ihnen zugehörigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sowie private Personen und Organisationen, denen öffentliche Aufgaben übertragen sind, auch unabhängig von der Bedingung von Abs. 1 lit. c dem Archivgesetz unterstellen.

3. Der Regierungsrat sorgt dafür, dass interkantonale Institutionen, an denen der Kanton beteiligt ist, archivrechtliche Normen im Sinn dieses Gesetzes beachten.

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