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§ 19 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Rechtsmittel

Vollzug und Rechtsmittel
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§ 19 Archivgesetz · Rechtsmittel

1. Verfügungen des Staatsarchivs unterliegen der Beschwerde an das zuständige Departement. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen der Verwaltungsrechtspflege.

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