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§ 18 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Vollzug

Vollzug und Rechtsmittel
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§ 18 Archivgesetz · Vollzug

1. Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, namentlich über die Anbietungspflicht, über die Gebühren und über die Benützung einschliesslich der Abgabe eines Belegexemplars und der Reproduktion von staatlichem Archivgut.

2. Die Gemeinden regeln die weiteren Einzelheiten ihrer archivischen Belange selbständig.

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