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§ 17 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv

Archivwesen der Gemeinden
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§ 17 Archivgesetz · Zusammenarbeit mit dem Staatsarchiv

1. Die Gemeinden können aufgrund einvernehmlicher Abmachungen ihre archivischen Aufgaben ganz oder teilweise durch das Staatsarchiv ausführen lassen.

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