Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.600 CH-BS

§ 16 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Gemeinsame Bestimmungen

Archivwesen der Gemeinden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 Archivgesetz · Gemeinsame Bestimmungen

1. Für die Gemeinden gelten die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss

- § 5 über die Aufgaben des Archivs

- § 6 über die Sicherung des Archigutes

- § 7 über die Anbietungspflicht

- §§ 9 - 11 über Grundsatz der Benützung, Schutzfristen, Zuwiderhandlungen

- § 12 Benützung durch öffentliche Organe

- §§ 13 - 14 über Auskunft und Einsicht sowie Gegendarstellung.

← § 15 Archivgesetz Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Zweck § 17 Archivgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →