153.600
CH-BS
§ 15 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Grundsatz
Archivwesen der Gemeinden
§ 15 Archivgesetz · Grundsatz
1. Die Einwohnergemeinden und die Bürgergemeinden führen Archive für ihre Unterlagen von bleibendem Wert.
2. Ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Institutionen sowie private Personen und Organisationen unterstehen dem Archivgesetz nach § 2 Abs. 1 lit. c. Die Gemeinden können die Anwendung des Archivgesetzes nach § 2 Abs. 2 ausdehnen.