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§ 15 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Grundsatz

Archivwesen der Gemeinden
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§ 15 Archivgesetz · Grundsatz

1. Die Einwohnergemeinden und die Bürgergemeinden führen Archive für ihre Unterlagen von bleibendem Wert.

2. Ihre öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Institutionen sowie private Personen und Organisationen unterstehen dem Archivgesetz nach § 2 Abs. 1 lit. c. Die Gemeinden können die Anwendung des Archivgesetzes nach § 2 Abs. 2 ausdehnen.

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