Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.600 CH-BS

§ 14 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Gegendarstellung

Kantonales Archivwesen - Rechte der betroffenen Person
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 14 Archivgesetz · Gegendarstellung

1. Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von Personendaten, so kann sie verlangen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigegeben wird. Nach dem Tod der betroffenen Person steht dieses Recht den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran geltend machen.

← § 13 Archivgesetz Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Zweck § 15 Archivgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →