153.600
CH-BS
§ 14 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Gegendarstellung
Kantonales Archivwesen - Rechte der betroffenen Person
§ 14 Archivgesetz · Gegendarstellung
1. Bestreitet eine betroffene Person die Richtigkeit von Personendaten, so kann sie verlangen, dass den Unterlagen eine Gegendarstellung beigegeben wird. Nach dem Tod der betroffenen Person steht dieses Recht den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse daran geltend machen.