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§ 13 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Auskunft und Einsicht

Kantonales Archivwesen - Rechte der betroffenen Person
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§ 13 Archivgesetz · Auskunft und Einsicht

1. Betroffenen Personen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre personenbezogenen Daten, soweit das Archivgut durch Personennamen erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten mit angemessenem Aufwand ermöglichen.

2. Anstelle von Auskunft kann Einsicht in das Archivgut gewährt werden.

3. Auskunft oder Einsicht werden eingeschränkt oder verweigert, wenn zwingende öffentliche Interessen oder überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter dies erfordern.

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