§ 12 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Benützung durch öffentliche Organe
§ 12 Archivgesetz · Benützung durch öffentliche Organe
1. Das abliefernde öffentliche Organ kann sein Archivgut ungeachtet der Schutzfristen benützen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig ist.
2. Mit Zustimmung des abliefernden öffentlichen Organs dürfen andere öffentliche Organe Archivgut während der Schutzfrist benützen, sofern sie es zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungsvorschriften.
3. Abs. 1 und 2 gelten nicht für Archivgut mit Personendaten, das nach § 18 des Datenschutzgesetzes dem zuständigen Archiv angeboten und von diesem übernommen wurde. Vorbehalten bleibt, dass das abliefernde öffentliche Organ oder ein anderes öffentliches Organ offensichtlich im überwiegenden Interesse einer betroffenen Person auf das Archivgut greifen muss und diese Person zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden kann.