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§ 11 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Zuwiderhandlungen

Kantonales Archivwesen - Benützung des Archivgutes
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§ 11 Archivgesetz · Zuwiderhandlungen

1. Archivgut, dessen Benützung auf einer Verkürzung der Schutzfrist nach § 10 Abs. 5 beruht, darf ausschliesslich zu dem Zweck und zu den Bedingungen benützt werden, welche in der Bewilligungsverfügung des Staatsarchivs angegeben werden. Zuwiderhandlungen werden nach Strafgesetzbuch Art. 292 bestraft.

2. Wer gegen die Bestimmungen der Benützungsordnung in grober Weise verstösst, kann von der weiteren Benützung ausgeschlossen werden und wird schadenersatzpflichtig.

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