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§ 1 Gesetz über das Archivwesen (Archivgesetz) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Archivgesetz · Zweck

1. Das Staatsarchiv und die Archive der Gemeinden bewahren kulturelles Erbe, helfen Rechte zu sichern und dienen der Verwaltung. Sie gewährleisten für die öffentlichen Organe des Kantons und der Gemeinden sowie für die Öffentlichkeit, insbesondere für die Forschung und Bildung, eine dauerhafte dokumentarische Überlieferung.

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