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CH-BS
§ 4 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung - Quartierorganisationen
§ 4 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung · Quartierorganisationen
1. Die Mitwirkung der Bevölkerung erfolgt in der Regel über Quartierorganisationen.
2. Quartierorganisationen haben die Form eines gemeinnützigen, politisch und konfessionell neutralen Vereins im Sinne von Art. 60ff. Zivilgesetzbuch aufzuweisen.
3. Sie bestehen aus einer Mindestzahl von 20 Mitgliedern und bezwecken den Kontakt und Austausch von Informationen mit und unter der Quartierbevölkerung.