153.500
CH-BS
§ 3 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung - Voraussetzung der Mitwirkung
§ 3 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung · Voraussetzung der Mitwirkung
1. Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.