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153.500 CH-BS

§ 3 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung - Voraussetzung der Mitwirkung

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§ 3 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung · Voraussetzung der Mitwirkung

1. Die Quartierbevölkerung muss besonders betroffen sein.

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