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§ 2 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung - Zweck der Mitwirkung

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§ 2 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung · Zweck der Mitwirkung

1. Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.

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