153.500
CH-BS
§ 2 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung - Zweck der Mitwirkung
§ 2 Verordnung über die Mitwirkung der Quartierbevölkerung · Zweck der Mitwirkung
1. Die Mitwirkung der Quartierbevölkerung dient dazu, die staatliche Meinungs- und Willensbildung zu unterstützen sowie die Identifikation mit der Stadt Basel zu fördern.