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153.330 CH-BS

§ 7 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung

Schlussbestimmung
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§ 7 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung

1. Diese Weisung wird sofort wirksam.

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