153.330
CH-BS
§ 7 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung
Schlussbestimmung
§ 7 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung
1. Diese Weisung wird sofort wirksam.