153.330
CH-BS
§ 6 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Wahrung des Amtsgeheimnisses
Vorbehaltenes Recht
§ 6 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Wahrung des Amtsgeheimnisses
1. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).