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153.330 CH-BS

§ 6 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Wahrung des Amtsgeheimnisses

Vorbehaltenes Recht
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§ 6 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Wahrung des Amtsgeheimnisses

1. Vorbehalten bleiben auch die Bestimmungen über das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB).

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