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§ 5 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Datenschutz

Vorbehaltenes Recht
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§ 5 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Datenschutz

1. Werden bei der Aufnahme eines Telephongespräches Angaben über eine Person aufgezeichnet, so sind die Bestimmungen der Datenschutzverordnung zu beachten.

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