153.330
CH-BS
§ 5 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Datenschutz
Vorbehaltenes Recht
§ 5 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Datenschutz
1. Werden bei der Aufnahme eines Telephongespräches Angaben über eine Person aufgezeichnet, so sind die Bestimmungen der Datenschutzverordnung zu beachten.