153.330
CH-BS
§ 4 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Löschung der Aufnahmen
Grundsätze für die Aufnahme von Telephongesprächen
§ 4 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Löschung der Aufnahmen
1. Aufnahmen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Beweissicherung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.
2. Allfällige Kopien und Abschriften sind zu vernichten.