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153.330 CH-BS

§ 4 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Löschung der Aufnahmen

Grundsätze für die Aufnahme von Telephongesprächen
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§ 4 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Löschung der Aufnahmen

1. Aufnahmen, die für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder zur Beweissicherung nicht mehr benötigt werden, sind zu löschen.

2. Allfällige Kopien und Abschriften sind zu vernichten.

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