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153.330 CH-BS

§ 3 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Ausnahmen

Grundsätze für die Aufnahme von Telephongesprächen
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§ 3 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Ausnahmen

1. Anonyme Anrufe sowie Telephongespräche, in denen sich der andere Gesprächsteilnehmer in beleidigender oder erpresserischer Weise äussert oder Drohungen ausspricht, dürfen zum Zweck der Beweissicherung aufgenommen werden, auch wenn die Voraussetzungen von Ziff. 2 nicht erfüllt sind.

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