153.330
CH-BS
§ 2 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung - Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme von Telephongesprächen
Grundsätze für die Aufnahme von Telephongesprächen
§ 2 Weisung des Regierungsrates betreffend die Aufnahme von Telephongesprächen in der Verwaltung · Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme von Telephongesprächen
1. Telephongespräche dürfen grundsätzlich nur aufgenommen werden,
a) wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist,
b) oder der andere Gesprächsteilnehmer mit der Aufnahme einverstanden ist.
2. Diese Voraussetzungen gelten auch für die weitere Verwendung der Aufnahmen, wie insbesondere die Aufbewahrung, die Auswertung oder die Bekanntgabe an Dritte.