§ 9 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Die oder der departementale Beauftragte für Informationssicherheit (ISBD)
§ 9 ISV · Die oder der departementale Beauftragte für Informationssicherheit (ISBD)
1. Die oder der ISBD
a) ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die oder den ISB und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten;
b) führt und aktualisiert ein Risikoregister auf Ebene Departement und dokumentiert die Ausnahmebewilligungen;
c) prüft die Umsetzung der organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen;
d) empfiehlt Sicherheitsmassnahmen zur Umsetzung;
e) ist die zentrale Anlaufstelle für Sicherheitsfragen im Bereich der IKT-Anwendungen;
f) unterstützt die Departementsführung bei der Erstellung der organisatorischen Sicherheitsvorgaben;
g) unterstützt die Dateneignerin oder den Dateneigner, dass die Informationen im Departement durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen geschützt werden;
h) verwaltet die internen und externen Sicherheitsprüfungen;
i) meldet technische Informationssicherheitslücken der oder dem ISB;
j) vertritt das Departement in der Kommission Informationssicherheit;
k) organisiert Informationsveranstaltungen zur Informationssicherheit auf Stufe Departement.