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153.320 ISBDSIISV CH-BS

§ 9 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Die oder der departementale Beauftragte für Informationssicherheit (ISBD)

Zuständigkeiten und Aufgaben - Operative Ebene
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§ 9 ISV · Die oder der departementale Beauftragte für Informationssicherheit (ISBD)

1. Die oder der ISBD

a) ist Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die oder den ISB und die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten;

b) führt und aktualisiert ein Risikoregister auf Ebene Departement und dokumentiert die Ausnahmebewilligungen;

c) prüft die Umsetzung der organisatorischen und technischen Sicherheitsmassnahmen;

d) empfiehlt Sicherheitsmassnahmen zur Umsetzung;

e) ist die zentrale Anlaufstelle für Sicherheitsfragen im Bereich der IKT-Anwendungen;

f) unterstützt die Departementsführung bei der Erstellung der organisatorischen Sicherheitsvorgaben;

g) unterstützt die Dateneignerin oder den Dateneigner, dass die Informationen im Departement durch angemessene organisatorische und technische Massnahmen geschützt werden;

h) verwaltet die internen und externen Sicherheitsprüfungen;

i) meldet technische Informationssicherheitslücken der oder dem ISB;

j) vertritt das Departement in der Kommission Informationssicherheit;

k) organisiert Informationsveranstaltungen zur Informationssicherheit auf Stufe Departement.

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