§ 7 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Departemente
§ 7 ISV · Departemente
1. Die Departemente gewährleisten die operative Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie mit angemessenen Massnahmen und dem Informationssicherheits-Management-System sowie eine jährliche Berichterstattung an die oder den ISB.
2. Jedes Departement bezeichnet eine oder einen ISBD, die oder der die Departemente bei der Umsetzung der Massnahmen und der Berichterstattung gemäss Abs. 1 unterstützt.
3. Die Aufgaben der Departemente umfassen insbesondere
a) die Bereitstellung der finanziellen und personellen Ressourcen zur Umsetzung der Informationssicherheitsmassnahmen;
b) die Erstellung eines Verzeichnisses über die vorhandenen Informationsbestände und IKT-Anwendungen, deren Schutzstufen inkl. Bezeichnung der verantwortlichen Dateneignerin oder des verantwortlichen Dateneigners sowie eines Risikoregisters;
c) die regelmässige Aktualisierung des Verzeichnisses gemäss Bst. b und Meldung der Veränderungen an die oder den ISBD.