§ 5 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Die oder der kantonale Beauftragte für Informationssicherheit (ISB)
§ 5 ISV · Die oder der kantonale Beauftragte für Informationssicherheit (ISB)
1. Die oder der ISB führt die zentrale Fachstelle für Informationssicherheit und hat folgende Aufgaben
a) die Erarbeitung der Informationssicherheitsstrategie unter Berücksichtigung der kantonalen Informatikstrategie;
b) die Erstellung eines jährlichen Berichts über die Informationssicherheit zu Handen des Steuerungsorgans für Informationssicherheit;
c) die Erhebung der gesamtkantonalen Informationssicherheitsrisiken auf Basis anerkannter Methoden;
d) die Überprüfung der von der Dateneignerin oder dem Dateneigner erhobenen Schutzbedarfs- und Risikoanalysen und die Empfehlung von risikomindernden Massnahmen;
e) die Erstellung und Aktualisierung eines Verzeichnisses über die vorhandenen Informationsbestände und Informations- und Kommunikations-Anwendungen (IKT-Anwendungen) inkl. Auflistung der jeweils verantwortlichen Dateneignerin oder des verantwortlichen Dateneigners, der Schutzstufe sowie die Führung eines Risiko- und Ausnahmenregisters;
f) die Leitung der Kommission Informationssicherheit;
g) die Unterstützung des Steuerungsorgans für Informationssicherheit und der Departemente bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Einhaltung der Informationssicherheit;
h) die Durchführung von Informationssicherheitsprüfungen in den Departementen in Absprache mit dem zentralen Leistungserbringer;
i) die erstinstanzliche Entscheidung über Ausnahmebewilligungen von Informationssicherheitsmassnahmen - die Bewilligungen sind zeitlich zu befristen;
j) die Ausarbeitung von Ausführungsbestimmungen zur Umsetzung der Informationssicherheitsstrategie.