Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.320 ISBDSIISV CH-BS

§ 4 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Steuerungsorgan für Informationssicherheit

Zuständigkeiten und Aufgaben - Strategische Ebene
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 ISV · Steuerungsorgan für Informationssicherheit

1. Das Steuerungsorgan für Informationssicherheit steht dem Regierungsrat als beratendes Gremium zur Seite und stellt die Anträge zur Anpassung der Informationssicherheitsstrategie. Die oder der Vorsitzende des Steuerungsorgans für Informationssicherheit erstattet dem Regierungsrat einmal jährlich Bericht über die Erreichung der Ziele der Strategie in den Departementen.

2. Das Steuerungsorgan für Informationssicherheit erlässt Weisungen und kontrolliert deren Einhaltung über eine jährliche Berichterstattung durch die kantonale Beauftragte oder den kantonalen Beauftragten für Informationssicherheit (ISB).

3. Es entscheidet abschliessend über Ausnahmen von Informationssicherheitsmassnahmen.

← § 3 ISV Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Gegenstand und Zweck § 5 ISV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →