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153.320 ISBDSIISV CH-BS

§ 2 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 ISV · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung gilt für die Organisationseinheiten des Kantons im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a IDG mit Ausnahme der Gerichte.

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