§ 10 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Der zentrale Leistungserbringer
§ 10 ISV · Der zentrale Leistungserbringer
1. Der zentrale Leistungserbringer ist für die Entwicklung, Beschaffung, Bereitstellung, den Unterhalt von IKT-Anwendungen sowie die Einhaltung und Umsetzung der Vorgaben im Bereich der Informationssicherheit zuständig, welche die Departemente unter Einhaltung der datenschutz- und informationssicherheitsrechtlichen Vorgaben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, soweit diese Anwendungen nicht dezentral beschafft werden.
2. Werden die IKT-Anwendungen von Dritten bezogen, ist sicherzustellen, dass diese die Vorgaben gemäss Abs. 1 einhalten.
3. Der zentrale Leistungserbringer erstellt den entsprechenden Bericht gemäss § 7 Abs. 1.
4. Die oder der Informationssicherheitsbeauftragte des zentralen Leistungserbringers (ISBZ) übernimmt bei diesem die Funktionen der oder des ISBD.
5. Der zentrale Leistungserbringer ist befugt, Dienstleistungen Dritten ausserhalb des Geltungsbereichs gemäss § 2 zu erbringen, wenn diese sich verpflichten, mindestens die kantonalen Sicherheitsvorgaben zu gewährleisten. Der zentrale Leistungserbringer ist befugt, entsprechende Kontrollen vorzunehmen oder zu delegieren.