153.320
ISBDSIISV
CH-BS
§ 1 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Gegenstand und Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 ISV · Gegenstand und Zweck
1. Diese Verordnung regelt die Informationssicherheit im Kanton Basel-Stadt.
2. Die Informationssicherheit bezweckt die Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit von Informationen sowie die Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit von diese betreffende Handlungen oder Abläufen durch angemessene Massnahmen.