Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.320 ISBDSIISV CH-BS

§ 1 Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Gegenstand und Zweck

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 1 ISV · Gegenstand und Zweck

1. Diese Verordnung regelt die Informationssicherheit im Kanton Basel-Stadt.

2. Die Informationssicherheit bezweckt die Gewährleistung der Vertraulichkeit, der Integrität und der Verfügbarkeit von Informationen sowie die Zurechenbarkeit und Nachvollziehbarkeit von diese betreffende Handlungen oder Abläufen durch angemessene Massnahmen.

Verordnung über die Informationssicherheit (ISV) - Gegenstand und Zweck § 2 ISV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →