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153.310 DMVRMD CH-BS

§ 9 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Auflösung des Datenmarkts

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§ 9 Datenmarktverordnung, DMV · Auflösung des Datenmarkts

1. Wird der Datenmarkt aufgelöst, sind die darin enthaltenen Informationsbestände zu vernichten.

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