153.310
DMVRMD
CH-BS
§ 7 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Personenidentifikationsnummer (Personen-ID)
§ 7 Datenmarktverordnung, DMV · Personenidentifikationsnummer (Personen-ID)
1. Die Leistungserbringerin weist allen Personen, die im kantonalen Datenmarkt erfasst sind, eine Personen-ID zu.
2. Die öffentlichen Organe gemäss § 3 Absatz 1 lit. a und b IDG sind verpflichtet, die Personen-ID in ihren Fachsystemen zu führen und bei Datenlieferung von und zum Datenmarkt zu übermitteln.
3. Die Personen-ID darf nicht ausserhalb der kantonalen Verwaltung kommuniziert und verwendet werden.
4. Für den Austausch mit öffentlichen Organen gemäss § 3 Absatz 1 lit. c IDG muss ein anderer Identifikator als die Personen-ID verwendet werden.