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153.310 DMVRMD CH-BS

§ 7 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Personenidentifikationsnummer (Personen-ID)

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§ 7 Datenmarktverordnung, DMV · Personenidentifikationsnummer (Personen-ID)

1. Die Leistungserbringerin weist allen Personen, die im kantonalen Datenmarkt erfasst sind, eine Personen-ID zu.

2. Die öffentlichen Organe gemäss § 3 Absatz 1 lit. a und b IDG sind verpflichtet, die Personen-ID in ihren Fachsystemen zu führen und bei Datenlieferung von und zum Datenmarkt zu übermitteln.

3. Die Personen-ID darf nicht ausserhalb der kantonalen Verwaltung kommuniziert und verwendet werden.

4. Für den Austausch mit öffentlichen Organen gemäss § 3 Absatz 1 lit. c IDG muss ein anderer Identifikator als die Personen-ID verwendet werden.

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