153.310
DMVRMD
CH-BS
§ 6 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Leistungserbringerin
§ 6 Datenmarktverordnung, DMV · Leistungserbringerin
1. IT BS ist als Leistungserbringerin des Datenmarktes insbesondere zuständig für
a) den technischen Betrieb und die technische Sicherheit der zentralen Plattform;
b) den Aufbau und die Weiterentwicklung der zentralen Plattform;
c) die Qualitätssicherung, insbesondere Dublettenbereinigung;
d) die Freischaltung von Daten gestützt auf ein genehmigtes Gesuch um Abruf.
2. Zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Abs. 1 wird eine Servicevereinbarung zwischen IT BS und der KOI abgeschlossen.
3. Die Funktionen Entwicklung, Systemadministration und Qualitätssicherung dürfen nicht durch die für die Zugriffsverwaltung und das Autorisierungsverfahren zuständigen Personen wahrgenommen werden.