§ 5 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Datenauslieferung
§ 5 Datenmarktverordnung, DMV · Datenauslieferung
1. Die Datenauslieferung erfolgt
a) im Abrufverfahren
1. als Datenbekanntgabe über eine Benutzungsoberfläche (Onlinezugriff),
2. durch Zurverfügungstellen von Daten via Webservice oder
3. durch periodisches und automatisiertes Zurverfügungstellen von Listen;
b) durch eine Einzelauslieferung im Auftrag des dateneinliefernden Organs.
2. Datenauslieferungen im Sinne von Absatz 1 lit. a bedürfen einer Autorisierung durch die Dateneignerin oder den Dateneigner.
3. Autorisierungen sind der oder dem Datenschutzbeauftragten zur Vorabkontrolle vorzulegen.
4. Für den Zugriff auf im Datenmarkt gespeicherte oder vom Datenmarkt bezogene Daten müssen sich Benutzerinnen und Benutzer mittels eines dem Schutzbedarf entsprechenden Verfahrens authentisieren.
5. Sie dürfen die Daten ausschliesslich zu dem Zweck verwenden, der in der Autorisierung durch die Dateneignerin oder den Dateneigner angegeben ist.