Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.310 DMVRMD CH-BS

§ 4 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Dateneinlieferung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (9 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Datenmarktverordnung, DMV · Dateneinlieferung

1. Die öffentlichen Organe gemäss § 3 Absatz 1 IDG sind verpflichtet, Daten, die sie aufgrund eines gesetzlichen Auftrages in einer Fachanwendung generieren und die auch von einem anderen öffentlichen Organ oder von mehreren anderen öffentlichen Organen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, dem Datenmarkt kostenlos zur Verfügung zu stellen.

2. Die dateneinliefernden öffentlichen Organe haben insbesondere folgende Aufgaben

a) Festlegung des Schutzbedarfs der gelieferten Daten;

b) Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Daten und der geforderten Qualität der Daten;

c) Entscheid über Autorisierungsgesuche gemäss § 5 Absatz 2.

← § 3 Datenmarktverordnung, DMV Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Gegenstand § 5 Datenmarktverordnung, DMV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →