153.310
DMVRMD
CH-BS
§ 4 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Dateneinlieferung
§ 4 Datenmarktverordnung, DMV · Dateneinlieferung
1. Die öffentlichen Organe gemäss § 3 Absatz 1 IDG sind verpflichtet, Daten, die sie aufgrund eines gesetzlichen Auftrages in einer Fachanwendung generieren und die auch von einem anderen öffentlichen Organ oder von mehreren anderen öffentlichen Organen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, dem Datenmarkt kostenlos zur Verfügung zu stellen.
2. Die dateneinliefernden öffentlichen Organe haben insbesondere folgende Aufgaben
a) Festlegung des Schutzbedarfs der gelieferten Daten;
b) Sicherstellung der inhaltlichen Richtigkeit der Daten und der geforderten Qualität der Daten;
c) Entscheid über Autorisierungsgesuche gemäss § 5 Absatz 2.