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§ 2 Verordnung über den Datenmarkt (Datenmarktverordnung, DMV) - Zweck und Inhalt des Datenmarkts

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§ 2 Datenmarktverordnung, DMV · Zweck und Inhalt des Datenmarkts

1. Im Datenmarkt werden den öffentlichen Organen gemäss § 3 Abs. 1 IDG Personen- und Sachdaten, die von mehr als einem öffentlichen Organ zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt werden, tagesaktuell auf einer zentralen Plattform zur Verfügung gestellt.

2. Kantonal anerkannte Religionsgemeinschaften gemäss § 133 der Verfassung des Kantons Basel-Stadt vom 23. März 2005, denen das Recht verliehen wurde, Daten zu beziehen, wird das gleiche Zugangsrecht auf die Daten ihrer Konfessionszugehörigen gewährt.

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