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§ 8 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Authentisierung

Rechte und Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer
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§ 8 Behördenportalgesetz · Authentisierung

1. Die Nutzerinnen und Nutzer des Behördenportals haben sich vor der Bearbeitung eines Geschäftsfalles persönlich und elektronisch zu identifizieren.

2. Entsprechend dem unterschiedlich hohen Schutzbedarf der möglichen Geschäftsfälle sind verschiedene Stufen der Authentisierung vorzusehen, insbesondere

a) Keine Authentisierung (öffentliche Daten);

b) 1-stufige Authentisierung (Grundschutzbedarf);

c) 2-stufige Authentisierung (erhöhter Schutzbedarf);

d) 2-stufige Authentisierung mit qualifiziertem Zertifikat (sehr hoher Schutzbedarf).

3. Der Regierungsrat legt das Verfahren und die Anforderungen an die technische Umsetzung und die Authentisierungsstellen fest. Er richtet sich dabei nach dem jeweiligen Stand der Technik.

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