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§ 7 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Eröffnung eines eKontos

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§ 7 Behördenportalgesetz · Eröffnung eines eKontos

1. Die Eröffnung jedes eKontos setzt die Angabe der Daten gemäss § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen voraus.

2. Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere eKonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang.

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