153.300
CH-BS
§ 7 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Eröffnung eines eKontos
eKonto
§ 7 Behördenportalgesetz · Eröffnung eines eKontos
1. Die Eröffnung jedes eKontos setzt die Angabe der Daten gemäss § 5 Abs. 1 und 2 sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen voraus.
2. Juristische Personen und Personengesellschaften, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mehrere eKonten benötigen, erhalten hierfür einen Unternehmenszugang.