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§ 5 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Inhalt des eKontos

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§ 5 Behördenportalgesetz · Inhalt des eKontos

1. Das eKonto enthält für die Eröffnung folgende zwingende oder freiwillig anzugebende Daten zu den Nutzerinnen und Nutzern

a) Identifizierende Daten zur Person: Name, Vorname, Geburtsdatum (zwingend);

b) Adressdaten (zwingend);

c) E-Mail-Adresse (zwingend);

d) weitere Personendaten (freiwillig).

2. Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften sind zusätzlich die Firma oder der Name und der Nachweis der Vertretungsberechtigung zwingend anzugeben.

3. Für eine höhere Authentisierungsstufe sind weitere identifizierende Daten zwingend erforderlich.

4. Mit der Eröffnung des eKontos wird eine eindeutige und unveränderliche eKontonummer automatisch erzeugt und der Nutzerin oder dem Nutzer mittels E-Mail an die angegebene Adresse mitgeteilt.

5. Im eKonto werden alle in Abs. 1 bis 4 aufgeführten Daten sowie beschreibende Daten zu den über das Behördenportal bearbeiteten Geschäftsfällen gespeichert.

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