Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
153.300 CH-BS

§ 4 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Zweck des eKontos

eKonto
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Behördenportalgesetz · Zweck des eKontos

1. Die Nutzung des Behördenportals setzt die Eröffnung eines eKontos voraus. Dieses eKonto dient der Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer.

← § 3 Behördenportalgesetz Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Gegenstand § 5 Behördenportalgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →