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§ 2 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Zweck des Behördenportals

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Behördenportalgesetz · Zweck des Behördenportals

1. Das Behördenportal beinhaltet ein vielfältiges Angebot elektronischer Dienste. Es ermöglicht Privatpersonen und Unternehmen die Geschäftsabwicklung mit der Verwaltung über das Internet und die medienbruchfreie Weiterverarbeitung elektronischer Behördengänge.

2. Mit dem Behördenportal wird sichergestellt, dass die Nutzerinnen und Nutzer entsprechend den Anforderungen der abzuwickelnden Geschäfte authentisiert werden.

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