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§ 16 Gesetz über ein zentrales elektronisches Behördenportal (Behördenportalgesetz) - Verantwortung der Fachbehörden

Verantwortlichkeit
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§ 16 Behördenportalgesetz · Verantwortung der Fachbehörden

1. Die Fachbehörden sind verantwortlich für die Bearbeitung ihrer Daten gemäss den jeweils anwendbaren Spezialgesetzen.

2. Sie definieren den Schutzbedarf für die Daten, welche im Bearbeitungsprozess im Behördenportal erzeugt, angezeigt oder übertragen werden.

3. Wenn mehrere Fachbehörden an der Geschäftsabwicklung beteiligt sind, ist eine hauptverantwortliche Fachbehörde zu bestimmen.

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